Müssen Ungeimpfte draußen bleiben?

22.07.2015

Warum ungeimpfte Kinder vom Besuch der Kita nicht ausgeschlossen werden dürfen!

Immer wieder erreichen uns Anfragen interessierter Eltern, die wissen möchten, ob es bei der Aufnahme in deutschen Kindertagesstätten Probleme geben kann/darf, wenn ihre Kinder ungeimpft sind.

Mit diesem Artikel möchten wir für Klarheit sorgen und mit unlängst widerlegten Gerüchten aufräumen, die unter impfkritischen Eltern wiederholt für Verunsicherungen sorgen.

Vorauszuschicken sind hierbei folgende Fakten:

  1. In Deutschland besteht keine gesetzliche Impfpflicht (siehe auch Mitteilung des Bundesministerium für Gesundheit):
    http://www.bmg.bund.de/themen/praevention/frueherkennung-und-vorsorge/impfungen.html
  2. Keinem Kind, ob geimpft oder nicht, darf daher der Besuch einer Kindertagesstätte verwehrt werden.
  3. Kinder haben mit Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Dies legt seit 1996 § 24 des SGB VIII, Artikel 1 fest.


Gesetzlich scheint die Sachlage also klar zu sein. Trotzdem erleben impfkritische Eltern immer wieder, z.T. äußerst unangenehme Situationen, wie sie sich z.B. bei den Aufnahmegesprächen in vielen deutschen Kindergärten abspielen.

Nicht selten wird hier von Seiten der Kindergartenleitung Druck auf Eltern ausgeübt, man könne das Kind nur bei Vorlage des (durchgestempelten) Impfpasses aufnehmen. Vielen Trägern, ob kommunal oder kirchlich, scheint aber gar nicht bewusst zu sein, auf welchem dünnen Eis sie sich hier rechtlich bewegen. Mittels Impfmobbing und ohne rechtliche Grundlage versucht man trotzdem, Eltern dazu zu bewegen, das Kind besser noch vor Eintritt in die Kita impfen zu lassen.

Argumentativ wird sich hierbei gerne des jüngst in Berlin auch von unseren Medien allzu breit getretenen Masernausbruchs (wir berichteten darüber) bedient, der schließlich sogar zum Tod eines Kindes geführt haben soll (siehe dazu auch unser Artikel „Masernimpfung – Ein Bankrott der Wissenschaft“ von Dr. Josef Egger):

https://www.facebook.com/ruedigerdahlke/posts/981492341895082

Die für diesen Bereich zuständigen Ministerien der einzelnen Bundesländer haben jedoch bemerkt, dass immer mehr gut informierte Eltern in den Kindergärten auflaufen und sich von derartigen Methoden keineswegs beeindrucken lassen. Nicht nur aus diesem Grunde werden und wurden die Rechtsabteilungen der Ministerien beauftragt, die Sachlage juristisch auf gesunde Füße zu stellen. Und diese Sachlage ist auch aus unserer Sicht eindeutig und unanfechtbar.

Bereits 2005 stellte z.B. das Sächsische Staatsministerium in einem Rechtsgutachten der Brüggen Rechtsanwälte Dresden fest:

„Erklärten Impfgegner soll der Besuch des Kindes in der Einrichtung trotzdem nicht verwehrt werden, da es keine Impfpflicht gibt.“ (siehe Schreiben an alle Jungendämter und Gesundheitsämter):

http://brueggen-ra.de/pdf/KiTaR/KiTaR_Aufn_ungeimpf_Kinder.pdf

Weiter heißt es im gleichen Schreiben:

„Liegt die genannte Erklärung der Erziehungsberechtigten vor, haben auch Kinder ohne die öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen den gesetzlichen Anspruch nach § 3 SächsKitaG auf Betreuung in einer Tageseinrichtung.“

Mit dieser Erklärung ist ein formloses, durch die Eltern aufgesetztes Schreiben gemeint, welches beurkundet, dass sie ihre Zustimmung zu bestimmten Schutzimpfungen beim eigenen Kind nicht erteilen.

Damit würde sich der Freistaat Sachsen, so heißt es im Schreiben weiter, mit seinem SächsKitaG (Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen) auch juristisch konform zu den bundesgesetzlichen Vorgaben des Infektionsschutzgesetztes (IfSG) verhalten, welches in diesem Zusammenhang eindeutig ist.

Interessant ist in diesem Zusammenhang die Feststellung der Juristen, dass nach § 34 Abs. 1 Satz 3 IfSG die Kinder die Räume der Kindertageseinrichtung zwar dann nicht mehr betreten dürften, wenn sie an den in § 34 Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig wären. Jedoch könnten fehlende Impfungen keinen Verdacht einer Erkrankung begründen. Eine Berücksichtigung fehlender Impfungen im Rahmen des § 4 Satz 1 SächsKitaG würde daher entgegen den gesetzlichen Vorgaben zu einer faktischen Impfpflicht für die Kinder führen und seien daher kein sachliches Kriterium zum Ausschluss des Besuchs einer Kindertageseinrichtung. Deutlicher geht es wohl kaum!

Abschließend wird im gleichen Schreiben festgehalten, dass sich dieser Rechtsauffassung sowohl kommunale wie auch freie Träger zu fügen haben. Dies ist insofern wichtig, da hierdurch klargestellt wird, dass sich kein Träger einer Kindertagesstätte auf einen Sonderstatus zurückziehen darf.

Natürlich werden auch weiterhin inoffizielle Versuche der Kita-Leitungen unternommen, ungeimpften Kindern den Zutritt zu unseren Kitas so schwer wie möglich zu machen.

Unsere Empfehlung: Lassen Sie sich das nicht gefallen, informieren Sie sich und verweisen Sie zur Not auf gesetzliche und juristische Fakten, die wir in diesem Bericht zitiert haben.

Denken Sie an die Gesundheit Ihrer Kinder. Wehren Sie sich gegen Impfmobbing und suchen Sie sich eine Kita, die von vorne herein für Ihre Überzeugungen Verständnis zeigt.

Davon gibt es zum Glück mehr, als man denkt.

Ihr AGI-Team.

 

Foto: https://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Kindertagesstätte_Krümelkiste?uselang=de#/media/File:Bahnhofstraße_Doberlug-Kirchhain_(Alter_Fritz)_10.JPG

 


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