Impfempfehlungen verfassungswidrig
01.03.2015
Impfpflicht? Wohl kaum!
Hier die wesentliche Aussage des Verfassungsrechtlers Prof. Dr. Rüdiger Zuck
- Kriminologie und Medizinrecht: Festschrift für Gernot Steinhilper Gebundene Ausgabe - 8. April 2013 von Herbert Schiller (Herausgeber), Michael Tsambikakis (Herausgeber)
S. 187: d) Zusammenfassung
"Wesentlicher Bestandteil einer öffentlichen Impfempfehlung ist die Information über die Zulassung des Impfstoffes als Arzneimittel. Diese Information erweist sich im Hinblick auf die bezüglich der Nutzen-Risiko-Abwägung einzuhaltenden Zulassungsvoraussetzungen als in verfassungswidriger Weise unvollständig. Auf dieser Grundlage ist eine Risiko-Nutzen-Abwägung weder für den Impfling noch für den Arzt möglich. Der Staat verstößt deshalb mit seinen öffentlichen Impfempfehlungen gegen die ihm aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2GG obliegenden grundrechtlichen Schutzpflichten. Darüber hinaus führt die im Ergebnis bindende Wirkung der öffentlichen Impfempfehlungen dazu, dass auch der Inhalt der Empfehlung – also abgesehen vom Rückgriff auf die für den Impfstoff ausgesprochene Zulassung – ohne Nutzen-Risiko-Abschätzung bleibt."
Verteilen Sie bitte diese Information!
Ihr AGI-Team!
http://www.amazon.de/dp/3811488872/
Bilder:
RKI: By Fridolin freudenfett (Peter Kuley) (Own work) [CC BY-SA 3.0 (http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0)], via Wikimedia Commons http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Wedding_Nordufer_Robert_Koch_Institut-2.jpg
Weitere: www.pixabay.com
Impfpflicht? Wohl kaum!
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S. 187: d) Zusammenfassung
"Wesentlicher Bestandteil einer öffentlichen Impfempfehlung ist die Information über die Zulassung des Impfstoffes als Arzneimittel. Diese Information erweist sich im Hinblick auf die bezüglich der Nutzen-Risiko-Abwägung einzuhaltenden Zulassungsvoraussetzungen als in verfassungswidriger Weise unvollständig. Auf dieser Grundlage ist eine Risiko-Nutzen-Abwägung weder für den Impfling noch für den Arzt möglich. Der Staat verstößt deshalb mit seinen öffentlichen Impfempfehlungen gegen die ihm aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2GG obliegenden grundrechtlichen Schutzpflichten. Darüber hinaus führt die im Ergebnis bindende Wirkung der öffentlichen Impfempfehlungen dazu, dass auch der Inhalt der Empfehlung – also abgesehen vom Rückgriff auf die für den Impfstoff ausgesprochene Zulassung – ohne Nutzen-Risiko-Abschätzung bleibt."
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